Sanierungsrechtliche Genehmigungspflichten

Nach der Sanierungssatzung bestehen für Anwesen/Grundstücke im Sanierungsgebiet zusätzlich zu sonst gegebenen Genehmigungspflichten zusätzliche Genehmigungserfordernisse.
Diese betreffen

  • die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen wie
    - die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
    - Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs
    - Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
    - Abbruchmaßnahmen
    - erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren  Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind
  • den Neuabschluss oder die Verlängerung von Vereinbarungen über ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils von mehr als einem Jahr
  • die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts
  • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts
  • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
  • die Teilung eines Grundstücks

Wichtig ist, die sanierungsrechtliche Genehmigung bei der VG-Verwaltung schriftlich zu beantragen. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wird geprüft, ob das beantragte Vorhaben oder der Rechtsvorgang mit den Zielen der Ortskernsanierung vereinbar ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, falls die Sanierung dadurch wesentlich erschwert oder gar unmöglich wird. Die Genehmigung bedarf ausnahmslos der Schriftform.

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