Förderungsmöglichkeiten

Mit der Aufnahme in das Städtebauförderprogramm sind finanzielle Zuwendungen von Bund und Land an die Ortsgemeinde verbunden. Der zweckgebundene Einsatz dieser Gelder ist an die landesrechtlichen Fördervorschriften gebunden.

Für eine erfolgreiche Durchführung der Sanierung ist bedeutsam, dass sich Privateigentümer im Erneuerungsgebiet engagieren und mitwirken. Hierfür kann die Ortsgemeinde auf einer vertraglichen Grundlage Fördermittel an private Grundstückseigentümer für Einzelmaßnahmen weiterleiten, vorausgesetzt, diese dienen der Erreichung der Sanierungsziele. Grundlage ist in jedem Falle ein städtebaulicher Vertrag, der rechtzeitig vor Beginn der Einzelmaßnahme zwischen Privateigentümer*n und Ortsgemeinde geschlossen sein muss. Der vorzeitige Beginn einer Einzelmaßnahme wirkt sich förderschädlich aus.

Die Förderfähigkeit einer Einzelmaßnahme auf einem Privatgrundstück oder an einem privaten Gebäude wird individuell auf der Grundlage des ISEKs und seinem Maßnahmenkatalog, der nicht abschließend ist, beurteilt. Abweichungen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. Ein Rechtsanspruch des Privateigentümers auf eine finanzielle Kostenbeteiligung der Ortsgemeinde besteht nicht.

Der Ortsgemeinderat hat am 05.02.2020 eine Modernisierungsrichtlinie beschlossen, die neben Regelungen zu einer anteiligen Kostenerstattung auch umfangreiche Informationen zu diesem Thema enthält.

Alternativ oder zusätzlich zu einer anteiligen Kostenerstattung bestehen attraktive Möglichkeiten, die Kosten einer Modernisierungsmaßnahme verteilt über einen Zeitraum von 12 Jahren steuerlich geltend zu machen.

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