Ortsbürgermeister Rudolf Jacob hatte die Mitglieder des Ortsgemeinderates für Donnerstag, den 14.11.2024, zu einer Sitzung in den Sitzungssaal des Rathauses eingeladen.
Zunächst stand die Beratung und Beschlussfassung über die Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Konzeptes im Zuge der Ortskernsanierung auf der Tagesordnung. Der Ortsbürgermeister verwies darauf, dass der Entwurf dieser Fortschreibung bereits in der Sitzung vom 25.06.2024 vorgestellt und angenommen worden ist. Nachdem nun auch die nach den entsprechenden Richtlinien notwendige Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt, könne die Fortschreibung nun endgültig beschlossen werden. Mit diesem Beschluss wird das fortgeschriebene städtebauliche Entwicklungskonzept dann auch öffentlich bekanntgemacht. Ohne weitere Aussprache beschloss der Ortsgemeinderat einstimmig, die Fortschreibung wie bereits in der Sitzung am 25.06.2024 vorgestellt und beschlossen.
Es folgte die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Kaiserstraße“ im Ortsteil Alsenbrück-Langmeil vom 25.05.2010. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass die damaligen Planungen vom Vorhabenträger nicht weiterverfolgt wurden, nun aber aktuell diese Fläche mit dem B-Plan „I-Gebiet Hintertal“ überplant wird, ist es notwendig, den Beschluss aus dem Jahre 2010 aufzuheben und die Aufhebung öffentlich bekanntzumachen.Der Ortsgemeinderat beschloss dies ohne weitere Aussprache einstimmig.
Es folgte die Beratung und Beschlussfassung über die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024/2025 der Ortsgemeinde Winnweiler. Diese Nachtragshaushaltssatzung enthält keinerlei Änderung der Haushaltsansätze. Diese wird ausschließlich notwendig, weil am 01.01.2025 die Grundsteuerreform in Kraft tritt. Die Grundsteuer berechnet sich so, dass der Einheitswert laut Messbescheid des Finanzamtes mit dem Hebesatz der Gemeinde, wie er in der Haushaltssatzung festgelegt ist, multipliziert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System im Jahre 2018 für verfassungswidrig erklärt, da gleichartige Grundstücke/Gebäude unterschiedlich behandelt worden sind. Hier stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein Verstoß gegen die grundgesetzlich gebotene Gleichbehandlung vorliegt. Im Westen der Bundesrepublik Deutschland wurden die Grundstücke/Gebäude vom Finanzamt nach ihrem Wert von 1964 berechnet, im Osten gar nach dem Wert von 1935. Da die tatsächliche Werteentwicklung seit dem jeweiligen Basisjahr sehr unterschiedlich verlaufen ist, führte dies zu Ungleichbehandlungen, d. h. steuerliche Einheitsbewertung ist vom tatsächlichen Wert entkoppelt worden.
In der Folge des gerichtlichen Urteils wurde die Hauptfeststellung von Grundsteuerwerten nach tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen zum 01.01.2022 nach dem Grundsteuerreformgesetz durch das Finanzamt vorgenommen und neue Grundsteuermessbescheide, mit Gültigkeit ab dem 01.01.2025, erlassen. Die alten Grundsteuermessescheide des Finanzamtes verlieren mit dem 31.12.2024 ihre Gültigkeit. Somit wird auch der in der Folge erlassene gemeindliche Grundsteuerbescheid ungültig, da ihm die Grundlage fehlt. Es sind daher zum 01.01.2025 von der Gemeinde neue Grundsteuerbescheide, auf Basis der neuen Messbescheide zu erlassen.
Sowohl vom Bund, als auch vom Land wurde kommuniziert, dass die Reform der Grundsteuer für die Gemeinden aufkommensneutral sein soll, d. h. die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer nach der Reform nicht höher sein sollen, als vor der Reform. Individuelle Änderungen bei den Grundstückseigentümern sind wahrscheinlich und vom Gesetzgeber auch gewollt, da dies die Ausräumung der ungleichen Werteentwicklung beinhaltet.
Da die neuen Messbescheide (Bemessungsgrundlage) ab dem 01.01.2025 als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer gelten, muss das gleiche Einnahmeaufkommen durch eine Anpassung der örtlichen Hebesätze der Grundsteuer A und B sichergestellt werden. Je nach Steuerart, entsprechend aufkommensneutral. Die auf Basis der neuen Messbescheide vorgenommenen Berechnungen der Verwaltung ergeben, dass, um die Aufkommensneutralität zu erreichen, bei der Grundsteuer A der Hebesatz auf 570 von hundert und bei der Grundsteuer B auf 875 von hundert angehoben werden muss. Dies bedeutet, dass die Gemeinde auch nach Inkrafttreten der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 die gleichen Steueraufkommen hat, wie dies bislang der Fall war. Durch die Änderung der Hebesätze nimmt die Gemeinde nicht mehr Grundsteuer ein. Bei den einzelnen Grundsteuerpflichtigen können sich natürlich Änderungen nach oben oder nach unten ergeben, was aufgrund des verfassungsgerichtlichen Urteils zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aber auch gewollt war.
Es entwickelte sich eine Diskussion über die Erhebung von Grundsteuern insgesamt. Der Ortsgemeinderat beschloss abschließend, die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024/2025 mit den vorgenannten angepassten Hebesätzen bei 1 Nein-Stimme, 4 Enthaltungen und 14 Ja-Stimmen.
Es folgte die Beratung und Beschlussfassung über die Herstellung eines barrierefreien Zuganges zum Festhaus. Die in der Sitzung am 05.09.2024 beschlossene Hausordnung für das Festhaus, die aufgrund Beschwerden aus der Nachbarschaft eine Regelung beinhaltete, dass die Notausgangstüren mit Ausnahme bei einem Notfall, nicht mehr geöffnet werden dürfen, hatte zur Folge, dass auch kein barrierefreier Zugang zum Festhaus mehr möglich war. Dieser barrierefreie Zugang war bislang immer über eine dieser Notausgangstüren sichergestellt. Nachdem diese Konsequenz aus der Änderung der Hausordnung bemerkt wurde, hat der Ortsbürgermeister die Lösung dieser Fragestellung unmittelbar auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung genommen. Der Ortsbürgermeister machte den Vorschlag, dass ab sofort der barrierefreie Zugang über die Notausgangstür wieder hergestellt wird. Außerdem solle, weil auch diese Lösung nicht den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang entspricht, geprüft werden, mit welcher technischen Lösung und ggf. zu welchen Kosten ein Aufzug oder ein Treppenlift im Festhaus nachgerüstet werden kann, der sicherstellt, dass Menschen mit eingeschränkter Mobilität das Festhaus über den Haupteingang barrierefrei erreichen können.
Diesem Beschlussvorschlag des Ortsbürgermeisters folgte der Ortsgemeinderat einstimmig.
Es folgte die Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag der SPD-Fraktion, die beantragt hatte, dass der Ortsgemeinderat verbindliche Leitlinien zur Aufstellung und Änderungen von Bebauungsplänen erstellen solle. Nach einer Sachdiskussion, in der auch festgestellt wurde, dass vieles bereits gesetzlich geregelt ist, beschloss der Ortsgemeinderat einstimmig, dieses Thema zu vertagen bis es von der SPD-Fraktion mit einem konkreten Vorschlag wieder aufgegriffen wird.
Es folgte ein nichtöffentlicher Teil der Sitzung, in dem eine Personalangelegenheit, eine Bauvoranfrage, eine Grundstücksangelegenheit, ein Bauantrag, die Aufrechterhaltung der Ausübungsentscheidung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht sowie eine befristete Niederschlagung entschieden worden sind.