Neues

Benutzerordnung für das Festhaus

Neufassung der Benutzungs- und Hausordnung des Festhauses

§ 1

Das Festhaus steht im Eigentum der Gemeinde Winnweiler.

§ 2

Das Festhaus steht zur Verfügung:

  1. für Zusammenkünfte der Gemeinde und der gemeinnützigen örtlichen Vereine, der Kirchen, öffentlichen Einrichtungen und Parteien mit Gliederung in der Ortsgemeinde Winnweiler
  2. für kulturelle Veranstaltungen und Versammlungen
  3. für das Abhalten von Tanzveranstaltungen
  4. für sportliche Zwecke (Gymnastik, Tanzsport) – also keine Ballspiele.

§ 3

Für alle das Festhaus betreffenden Angelegenheiten ist allein der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat zuständig.

§ 4

Alle Nutzer, die nicht Teil der politischen Gemeinde sind, sind Mieter.

§ 5

Sämtliche Veranstaltungen sind in einem Belegungsplan festzuhalten. Die vorgegebenen Zeiten sind einzuhalten. Zeitliche Verschiebungen können nicht eigenmächtig vorgenommen werden, sondern bedürfen der Zustimmung des Trägers.

  1. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Benutzung ist in jedem Fall die Benennung einer verantwortlichen Person, die auch dafür Verantwortung trägt, dass die Benutzer auf Ordnung, Sauberkeit und einen sparsamen Energieverbrauch selbst achten.
     
  2. Für die Mieter erfolgt die Schlüsselübergabe in den üblichen Amtszeiten (7.00 Uhr – 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr – 16.00 Uhr) durch den Hausmeister. Dieser für die Organisation Zuständige erteilt die zum Betrieb erforderlichen Auskünfte und händigt dem Mieter eine Hausordnung aus. Mit der Unterschrift erkennt der Mieter diese an.
     
  3. Die Einrichtungen und Ausstattungen der Räume sind schonend zu behandeln (keine Nägel in die Wand). Beschädigung am Baukörper oder an der Einrichtung sind dem Träger bzw. dem Beauftragten unverzüglich zu melden. Technische Geräte dürfen nur nach der Bedienungsanweisung benutzt werden. Nach der Benutzung sind alle Räume bis 10.00 Uhr des darauffolgenden Tages herzurichten. Tische und Stühle sind herzurichten und die Küche mit ihrer Einrichtung in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die benutzten Räume sind gut zu lüften. Die Reinigung erfolgt durch den Vermieter.
     
  4. Nach der Benutzung muss der angefallene Müll mitgenommen werden und alle Türen müssen abgeschlossen werden. Bei der „Abnahme des Hauses“ hat der Mieter die Schlüssel an den Hausmeister zurückzugeben. Für Verluste oder Beschädigungen haftet der Mieter; diese werden in Rechnung gestellt und ggfs. mit der hinterlegten Kaution verrechnet.
     
  5. Bei Veranstaltungen für Jugendliche sind die Bestimmungen des Jugendschutz-gesetzes einzuhalten.
     
  6. a) Der Mieter übernimmt immer die Haftung bei Nutzung der Bühne.  Er hat Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (Gefahr des Absturzes von der Bühne ).
    b) Bei Verschmutzung oder Beschädigung der Vorhänge, insbesondere  auch der Bühnenvorhänge, hat der Mieter die Kosten der Reinigung und Reparatur zu tragen.

§ 6

Benutzungsgebühren

  1. Bei Veranstaltungen von Mietern werden die in § 9 festgelegte Gebühren erhoben.

§ 7

Meldepflicht

  1. Der Hausmeister muss über alle Veranstaltungen informiert sein.
     
  2. Alle Meldungen für öffentliche Veranstaltungen (Schankerlaubnis, GEMA, Aufsichtspflicht Feuerwehr und DRK) müssen Mieter bei den zuständigen Stellen selbst vornehmen.

§ 8

Verstöße gegen die Hausordnung

Bei Verstößen gegen die Hausordnung wird die hinterlegte Kaution in Höhe von 500,00 € als Vertragsstrafe einbehalten.

§ 9

  1. Für die Benutzung des Festhauses werden folgende Entgelte erhoben:

    a) Gewerbliche und private Mieter:
    Kleiner Saal        180,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt.
    Großer Saal        340,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt.
    Beide Säle           500,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt.

    b) Örtliche Parteien, Vereine, öffentliche Einrichtungen und Kirche
    Kleiner Saal          90,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt.
    Großer Saal        170,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt.
    Beide Säle           250,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt. (jeweils zzgl. Reinigung, Mietsachschadenversicherung und eventuellem Ersatz von Geschirr  zuzüglich geltende Mehrwertsteuer)
     
  2. Stühle und Tische werden nicht ausgeliehen.
  3. Im Bedarfsfalle ist eine Vorauszahlung vor Schlüsselübergabe zu leisten.
  4. Wird die Veranstaltung vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin abgemeldet, ist die Hälfte der Miete nach Absatz 1, ansonsten die volle Miete zu entrichten.
  5. Der Mieter hat eine Kaution in Höhe von 500,00 € unbar zu hinterlegen. Diese wird, wenn sie nicht als Vertragsstrafe einbehalten wird, bei der Abrechnung der Vermietung verrechnet.

§ 10 Versicherungen

Für Unfälle in dem Festhaus übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Die Vereine, Kirchen und Gruppen haben für den Versicherungsschutz ihrer Mitglieder Sorge zu tragen.

Es besteht eine Mietsachschadenversicherung mit 50,- € Selbstbsteiligung je Schadenfall, für die anteilig ein Pauschalbetrag je Veranstaltung von 30,- € zzgl Mehrwertsteuer erhoben wird. Im Schadensfall wird die Selbstbeteiligung zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 11

Für die Dauernutzung werden gesonderte Regelungen durch den Gemeinderat getroffen, wobei Einzelveranstaltungen Vorrang vor regelmäßig wiederkehrenden Nutzungen (Dauernutzer) haben.

Diese Benutzungsordnung wurde am 05.09.2024 im Gemeinderat beschlossen und tritt ab 20.09.2024 in Kraft.
 

Winnweiler, den 20.09.2024

Rudolf Jacob
(Ortsbürgermeister)

Hinweis: Keine Ãœbernachtung im Festhaus!

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